28.07.2023
Auf den nachfolgenden Seiten informieren wird euch über
28.07.2023
21.04.2023
11.04.2023
Info für die Beschäftigten des Handels zum Kurzarbeitergeld
Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?
Auch wenn keine Quarantäne-Maßnahmen verhängt werden, kann es durch das Virus zu Störungen im Betriebsablauf kommen. Können Arbeitnehmer*innen in einer solchen Situation nicht beschäftigt werden, gilt Folgendes:
- Der Arbeitgeber trägt das sogenannte „Betriebsrisiko“.
- Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer*innen auch dann die vereinbarte Vergütung gemäß § 615 BGB* zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung nicht einsetzen kann.
- Voraussetzung ist stets, dass einzelne Beschäftigte grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wären, also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig sind.
Darf ein Arbeitgeber „Zwangsurlaub“ anordnen? ...
Mehr dazu in der unten als Download zur Verfügung stehenden vollständigen ver.di-Info.