Zwangs­ur­laub? Wann der Arbeit­ge­ber ihn anordnen darf

In diesem Fall gibt der Arbeitgeber gibt vor, wann und wie lange Urlaub zu nehmen ist. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Denn der Arbeitgeber muss bei der Urlaubsplanung und -gewährung grundsätzlich die Wünsche der Arbeitnehmer*innen berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Gibt es wichtige Gründe, zum Beispiel wenn Betriebsferien für den Betrieb angeordnet werden und dies rechtzeitig angekündigt ist, darf der Chef jedoch für einen Teil des Jahresurlaubs bestimmen, wann dieser zu nehmen ist.

Schlechte Umsatzlage fällt unter das Betriebsrisiko. In diesem Fall hat der Arbeitgeber in der Regel nicht das Recht, Zwangsurlaub anzuordnen! Außerdem hat der Betriebsrat, sofern es ihn gibt, mitzubestimmen. Weitersagen: Betriebsrat muss man einfach haben! Hast du keinen, wähl‘ dir einen!

 

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