Genehmigung von Sonntagsarbeit

Allgemeinverfügung für Ausnahmegenehmigungen im Arbeitszeitrecht aus Anlass der Ausbreitung des Infektionserregers SARS-CoV-2 (Corona)

gilt ab 19.3.2020 bis 19.4.2020 für Arbeitnehmerinnen, die verpacken (inklusive abfüllen), kommissionieren, liefern, be- und entladen und einräumen, und zwar für

  • Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Medizinprodukte, Medikamente sowie weitere apothekenübliche Artikel,
  • pandemierelevante Produkte, …

Ab sofort gilt für diese Beschäftigtengruppen im öffentlichen Interesse die Erlaubnis zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit kann auf maximal 12 Stunden verlängert werden. Dan die ach gilt eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Die Arbeitgeber haben für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeiten (Beginn und Ende), Ruhepausen sowie die Freischichten für jeden Beschäftigten zu dokumentieren und zwei Jahre lang aufzubewahren.

Wortlaut HIER

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